SATZUNG

der Landsberger Mitte

Vorwort

Die Landsberger Mitte steht für die Unabhängigkeit ihrer Mandatsträger, für Transparenz und Offenheit im Miteinander und dem Bürger gegenüber, sowie für Bürgernähe in der Kommunalpolitik.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Name der Vereinigung ist Landsberger Mitte.

(2) Sitz der Landsberger Mitte ist Landsberg am Lech.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Aufgaben und Zweck

(1) Die Landsberger Mitte ist eine politisch unabhängige Vereinigung. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.

(2) Die Landsberger Mitte wirkt an der Bildung des politischen Willens der Bürger auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit. Insbesondere will sie

die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme des Bürgers am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranführen, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Kommunalwahlen der Stadt Landsberg am Lech, der Gemeinden im Landkreis Landsberg und des Kreistages Landsberg beteiligen, auf die Entwicklung der Stadt Landsberg am Lech und des Landkreises Landsberg Einfluss nehmen.

(3) Mittel der Landsberger Mitte dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Mitglied kann nur werden, der einen ordnungsgemäßen Aufnahmeantrag stellt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebescheid.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.

(6) Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand zu erklären und fristlos möglich.

(7) Ein Mitglied kann aus der Landsberger Mitte ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen und Ziele der Landsberger Mitte verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds durch schriftlichen Bescheid.

§4 Aufnahmegebühr und Beiträge

(1) Die Landsberger Mitte erhebt keine Aufnahmegebühren.

(2) Der Jahresbeitrag beträgt 20,- € für Einzelpersonen und 30,- € für Familien.

(3) Der Mitgliedsbeitrag für Schüler, Studenten und Auszubildende ist freiwillig.

(4) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Landsberger Mitte. Mitgliedsbeiträge und –spenden werden nicht zurückerstattet.

§ 5 Organe der Landsberger Mitte

Organe der Landsberger Mitte sind:

(1) Die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand.

(3) Der erweiterte Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Angelegenheiten der Landsberger Mitte werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder erweiterten Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.

(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal pro Jahr zusammentreten. Die Einladungen sollen zwei Wochen vorher schriftlich erfolgen, unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.

(3) Auf schriftlichen Antrag von 20% der Mitglieder hat der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung einzuberufen. Der Antrag muss schriftlich begründet sein.


(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

die Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands die Kontrolle und Entlastung des Gesamtvorstands die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Beiträge die Nominierung der Kandidaten für die Kommunalwahlen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.

(6) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(7) Die Auflösung der Landsberger Mitte kann mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung in einer vorhergehenden Sitzung einen entsprechenden Antrag mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen hat. Im Falle der Auflösung fließt das Vermögen der Stadt Landsberg am Lech zweckgebunden für soziale Einrichtungen zu.

(8) Die Beschlussfassung über die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und der erweiterten Vorstandschaft erfolgt in geheimer Abstimmung. Für die Durchführung der geheimen Abstimmung wird ein dreiköpfiger Wahlvorstand bestimmt.

(9) Die Bewerber für die Wahl des Stadtrates, der Gemeinderäte, der Kreistagsmitglieder und der (Ober-)Bürgermeisterkandidaten werden in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Diese beschließt in offener Abstimmung über ein nach dem Gemeindewahlrecht zulässiges Abstimmungsverfahren zur Aufstellung der Bewerber.

(10) Über alle Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 7 Vorstand

Vorstand ist:

der erste Vorsitzende.der erste stellvertretende Vorsitzende.

Jeder der Vorstandsmitglieder hat Einzelvertretungsbefugnis.

§ 8 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

dem Vorstand im Sinne § 7 dieser Satzung,dem Schriftführer,dem Kassier,bis zu fünf Beisitzern.

(2) Aufgabe des erweiterten Vorstands ist die Leitung und Verwaltung der Landsberger Mitte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

(3) Die Vereinigung wird ehrenamtlich geleitet.

(4) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

(5) Scheidet der erste Vorsitzende im Laufe der zweijährigen Wahlperiode aus, so ist spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden eine Neuwahl durchzuführen. In der Zwischenzeit obliegt dem stellvertretenden Vorsitzenden die Funktion des ersten Vorsitzenden.

(6) Für vorzeitig ausscheidende andere Mitglieder des Vorstandes sind innerhalb von drei Monaten in einer einzuberufenden Vorstandssitzung, Vertreter mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

§ 9 Interne Regelungen

(1) Spenden von natürlichen oder juristischen Personen, die pro Jahr einen Gesamtbetrag von 1.000,- € überschreiten, sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

(2) Finanzielle Verpflichtungen des Vorstands über 500,- € sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

(3) Zwei Kassenprüfern sind spätestens vier Wochen vor der jährlichen Hauptversammlung vom Kassierer die Kassen- und Rechungsbücher mit Belegen zur Prüfung vorzulegen. Die Kassenprüfer müssen bei der Versammlung eine schriftliche Erklärung über ihre Prüfung abgeben.

Die geänderten Bestimmungen stimmen mit den Beschlüssen über die Satzungsänderung vom 22. November 2012 und 18. Februar 2013 und die unveränderten Bestimmungen mit der Satzung vom 23. März 2010 überein.

Landsberg den 23.11.2013